AGB / Verkaufsbedingungen (Stand: 2026)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Bestätigung der Geltung dieser Verkaufsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss; Rücktritt
(1) Unsere Angebote und Lieferzusagen sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Aufträge gelten erst als angenommen, wenn wir sie in Textform bestätigen oder wenn wir die Lieferung/Leistung ausführen.
(3) Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, mündlicher Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu beeinträchtigen geeignet sind, sind wir berechtigt, Lieferung nur gegen Vorkasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Wird die Vorkasse/Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht geleistet/gestellt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche des Käufers bestehen in diesem Fall nicht; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich branchenüblicher Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Zahlungen sind ausschließlich auf eines der in der Rechnung genannten Konten zu leisten. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.
(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir zu angemessenen Preisänderungen berechtigt, wenn sich nach Vertragsschluss unsere Kosten (insbesondere Lohn-, Material- oder Vertriebskosten) nachweislich erhöhen oder senken und die Lieferung 1 Monat oder später nach Vertragsschluss erfolgt. Die Preisänderung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die relevanten Kostenbestandteile tatsächlich verändert haben.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit; höhere Gewalt; Teillieferungen; Annahmeverzug
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden; andernfalls gelten sie als voraussichtliche Angaben.
(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie-/Rohstoffmangel), auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist Behinderung nicht nur vorübergehend oder wird die Lieferung unmöglich, sind wir wegen des noch nicht erfüllten Teils zum Rücktritt berechtigt.
(3) Dauert eine Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht zu vertreten haben. Im Übrigen richten sich Ansprüche nach § 9 dieser Bedingungen.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
(6) Unsere Einhaltung der Lieferpflicht setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus.
(7) Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten). Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
(8) Storniert der Käufer einen Auftrag oder verweigert er die Annahme der Ware endgültig, ohne hierzu berechtigt zu sein, sind wir unbeschadet der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese beträgt bei kundenspezifisch gefertigter, bedruckter oder konfektionierter Ware 30 %, im Übrigen 15 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 7 Gewährleistung; Rügepflicht; Verjährung; Toleranzen
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich untersucht und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, in Textform rügt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht (z. B. bei arglistigem Verschweigen oder bei Rechten aus einer übernommenen Garantie). Die Verkürzung gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche, für die wir nach § 9 unbeschränkt haften (insbesondere die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
(3) Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Sache um ein Bauwerk handelt oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, 445b BGB).
(4) Vor Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen; gesetzliche Rechte des Käufers bleiben unberührt.
(5) Liegt ein Sachmangel vor, der bereits bei Gefahrübergang bestand und fristgerecht gerügt wurde, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern der betroffene Teil abtrennbar ist und dem Käufer das Festhalten am Vertrag im Übrigen zumutbar ist.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen, handelsüblichen oder technisch unvermeidbaren Abweichungen der Qualität, Farbe, Druckausführung, Breite, Menge, Gewicht, Ausrüstung und dergleichen, soweit dies handelsüblich ist und dem Käufer zumutbar bleibt.
(8) Toleranzen (soweit handelsüblich und vereinbart): Produktionsbedingte Abweichungen von vereinbarten Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und dem Käufer zumutbar bleiben. Im Einzelnen gelten folgende ggf. abweichende Toleranzen:
- Papier: Gewichtsabweichungen bis zu 10 % bei Seidenpapier, gekreppten, geklebten und gestrichenen Papieren und bis zu 6 % bei Packpapieren;
- Kunststofffolien: Gewichts- und Stärketoleranzen bis zu 15 %;
- Menge: bei Bestellungen unter 1.000 kg bis zu 20 %, von 1.000 bis 2.000 kg bis zu 15 %, über 2.000 kg bis zu 10 %;
- Größe: bis zu 5 %.
(9) Für Schäden nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen keine Mängelansprüche.
(10) Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen wir im gesetzlichen Umfang. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wurde, tragen wir nicht, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
(11) Rückgriffsansprüche des Käufers bestehen nur im gesetzlich zwingenden Umfang; sie bestehen insbesondere nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten nicht erstatten kann, haftet hierfür der Käufer.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Haftung
(1) Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
(2) Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund auf Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur:
a. Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sowie
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung nach lit. b. ist jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit wir unsere Haftung ausschließen oder beschränken gilt dies auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Sonstiges
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Krefeld, sofern der Käufer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
